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Kein Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.


Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Insbesondere darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.

Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.

Dies gilt auch für einen Einwilligungsvorbehalt. Auch ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.

Bei einem Einwilligungsvorbehalt bedarf der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 495 16 vom 17.05.2017
Normen: BGB §§ 1896 Abs. 1a, 1903
[bns]
 

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