Bei der Prüfung, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, ist auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf der Verfahrensbeteiligte, dem eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist.
Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung auch dann wirksam, wenn der Verlängerungsantrag verfahrensrechtlich nicht wirksam gestellt worden ist. War im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung jedoch bereits abgelaufen, so ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts unwirksam.
Normen: FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2