Ausländer, die kein explizites Recht zum Aufenthalt haben, sind auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, das Land zu verlassen. Eine Duldung stellt kein Aufenthaltsrecht dar, sondern sichert einem Ausländer nur eine befristete Aussetzung der Abschiebung zu.
Weigert sich ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht auszureisen, so kann er in Abschiebungshaft genommen werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
Die Abschiebehaft kann bis zu sechs Monate dauern. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Über die Verlängerung der Abschiebehaft entscheidet das Gericht am Haftort, ohne dass es einer Abgabe bedarf. Es handelt sich um eine originäre Zuständigkeit. Damit soll erreicht werden, dass über den Verlängerungsantrag nach Möglichkeit das Gericht am Haftort entscheidet, weil dieses insbesondere die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Verlängerungsantrag schneller und unkomplizierter durchführen kann als das mit dem ursprünglichen Haftantrag befasste - unter Umständen weit entfernte - Gericht .
Normen: FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2a